§ 3 Bemessungsgrundlagen
Stand: 13.02.2023
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 11.03.2026 – I ZR 96/25Einordnung von Tabaksteuer-Vorschriften als Marktverhaltensregelung; unionsrechtlicher Begriff des "Nachfüllbehälters" - Hafenmieze
- LG Bielefeld, 07.11.2018 – 09 KLs-6 Js 93/16-15/18
- BGH, 14.11.2023 – 1 StR 142/23Erwerbshehlerei und Einziehung von Zigaretten ohne SteuerzeichenZitiert von 4
- BGH, 14.11.2023 – 1 StR 142/23Erwerbshehlerei und Einziehung von Zigaretten ohne Steuerzeichen
- BGH, 28.07.2022 – 1 StR 470/21Steuerhinterziehung durch Beteiligung an der Herstellung illegaler ZigarettenZitiert von 15
- BGH, 21.01.2019 – 1 StR 475/18Kleinverkaufspreis für geschmuggelte Zigaretten bei der SteuerhehlereiZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Wuppertal, 03.07.2025 – 26 KLs 3/25 (20 Js 704/24)
- LG Bochum, 26.08.2024 – 2 KLs 11/24
- LG Hagen, 27.03.2023 – 71 KLs 300 Js 580/22 (17/22)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 TabStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/3#abs-1 (1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren, Zigarillos und Zigaretten je Stück, für erhitzten Tabak je Stück und je Kilogramm, sowie für Rauchtabak je Kilogramm bestimmt. Wird nur ein Packungspreis bestimmt, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der sich aus dem Packungspreis und dem Packungsinhalt je Stück oder Kilogramm ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/3#abs-2 (2) Hersteller mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat können die Bestimmung des Kleinverkaufspreises einer im Steuergebiet ansässigen Person, die zum Empfang von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten berechtigt ist, unter Beachtung von Absatz 3 Satz 2 übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/3#abs-3 (3) Der Packungspreis ist auf volle Euro und Cent zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Marke oder entsprechenden Bezeichnung in mengengleichen Packungen dürfen keine unterschiedlichen Kleinverkaufspreise bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/3#abs-4 (4) Der Hersteller und der Einführer haben auch für Tabakwaren, die nicht an Verbraucher oder nicht zum Einzelhandelspreis an Verbraucher abgegeben werden sollen, einen Kleinverkaufspreis zu bestimmen, der den Einzelhandelspreis entsprechender Tabakwaren nicht unterschreiten darf.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/3#abs-5 (5) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil bis zu einer Länge des Tabakstrangs von 8 Zentimetern, Filter und Mundstücke nicht einbegriffen, erhoben. Für Tabakstränge mit einer Länge von mehr als 8 Zentimetern wird der stückbezogene Steueranteil je darüber hinaus begonnene 3 Zentimeter Länge des Tabakstrangs, Filter und Mundstücke nicht einbegriffen, erhoben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/3#abs-6 (6) Das für die Bemessung der Steuer für Rauchtabak maßgebliche Gewicht ist das Eigengewicht zum Zeitpunkt der Steuerentstehung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/3#abs-7 (7) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis ist der Preis, der sich aus dem in Abschnitt 1.3 der zusammenfassenden Übersichten der Geschäftsstatistik (§ 34) für das Vorjahr angegebenen Kleinverkaufswert für Zigaretten oder Feinschnitt, geteilt durch die dort angegebene Menge an Zigaretten oder Feinschnitt, berechnet und unter Durchschnittspreise ausgewiesen wird. Der Abschnitt 1.3 ist der vom Statistischen Bundesamt unter www.destatis.de veröffentlichten Fachserie 14, Reihe 9.1.1 zu entnehmen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/3#abs-8 (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung der Steuererhebung durch Steuerzeichenverwendung für die Staffelung der Kleinverkaufspreise der verschiedenen Tabakwaren Mindestabstände festzulegen.